Die Staatengemeinschaft hat sich auf globale Haftungsregelungen im Falle von ökologischen Schäden beim grenzüberschreitenden Handel mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) geeinigt. Rechtlich gesehen handelt es sich allerdings nur um Empfehlungen an die Staaten, die in nationale Gesetze einfließen sollen.
Der grenzüberschreitende Handel und Verkehr mit GVO im Cartagena Protokoll zur biologischen Sicherheit (CPB) geregelt. Auf ihrer letzten Konferenz in Japan einigten sich die 159 Vertragsstaaten des Cartagena Protokolls auf ein Zusatzprotokoll. Es soll die Haftung und Wiedergutmachung von ökologischen Schäden durch den grenzüberschreitenden GVO-Handel regeln. Der Vertrag wird ab dem 7. März 2011 für ein Jahr im UN-Hauptquartier zum Unterschreiben ausliegen. Er wird 90 Tage nach der Ratifizierung von mindestens 40 Vertragsstaaten des Cartagena-Protokolls rechtskräftig.
Durch das Zusatzprotokoll haben Länder einen international verbindlichen Anspruch darauf, dass für mögliche Biodiversitäts-Schäden, die ihnen durch importierte GVO entstehen, die jeweils verantwortlichen Hersteller im Ausfuhrland haften. Vor allem Entwicklungsländer erhalten damit mehr Rechtssicherheit als bisher. Allerdings müssen sie nachweisen, dass ein solcher Schaden vorliegt und dieser durch einen bestimmten GVO verursacht wurde. Auch dürfte die Bezifferung eines Biodiversitäts-Schadens schwierig sein. Eingeschränkt wird die Haftungsregel auch dadurch, dass die USA das Cartagena-Protokoll nicht unterschrieben haben.
Weitere Infos zum Cartagena-Protokoll bietet der NABU.