Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dargelegt, wie die Pestizidzulassung in der EU im Sinne des Vorsorgeprinzips abzulaufen hat. Damit haben die Richter die bisherige Praxis für unzureichend erklärt. Das stellt die Gültigkeit bestehender Zulassungen in Frage.
In der EU regelt die Verordnung (EG) 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln die Zulassung von Pestiziden. Sie sieht dafür ein zweiteiliges Verfahren vor. Die EU-Kommission lässt die Wirkstoffe wie Glyphosat nach umfassender Prüfung zu. Die gebrauchsfertigen Pestizidmischungen, die neben dem Wirkstoff zahlreiche andere Substanzen enthalten, werden von den Mitgliedstaaten einzeln zugelassen.
Laut EuGH erfordert das Vorsorgeprinzip, die möglicherweise negativen Auswirkungen der einzelnen Wirkstoffe und des gesamten Pflanzenschutzmittels auf die Gesundheit zuerst zu bestimmen und dann umfassend zu bewerten „auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung“. Bei der Zulassung sei „die Berücksichtigung der Kumulations- und Synergieeffekte der Bestandteile dieses Mittels ebenfalls verpflichtend“, schreiben die Richter unter Verweis auf die entsprechenden Passagen der Verordnung. Deshalb hätten die Mitgliedstaaten „bei einer solchen Bewertung die Wechselwirkungen zwischen den Wirkstoffen, den Safenern, den Synergisten und den Beistoffen zu berücksichtigen“.
Damit die Mitgliedsstaaten bei einem fertigen Pestizid die Gesundheitsrisiken bewerten können, müssen auch für das fertige Produkt entsprechende Studien zur Karzinogenität und Toxizität vorliegen, schreiben die Richter – auch wenn dies in der Verordnung nicht explizit vorgeschrieben sei. Denn das fertige Mittel dürfe nur zugelassen werden, „wenn nachgewiesen ist, dass es keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen hat“.
Die Auslegung des Gerichtshofs zeige, dass die Verordnung bisher oft nicht oder nicht ordnungsgemäß angewandt worden sei, erklärte der französische Rechtsanwalt Guillaume Tumerelle. „Mit diesem Urteil kann nun eine große Zahl von Zulassungen, die dem europäischen Verfahren nicht nachgekommen sind, angefochten werden, insbesondere die Zulassung von Herbiziden auf Glyphosatbasis.“
Der EuGH hatte in diesem Verfahren (C‑616/17) Anfragen eines französischen Strafgerichts geklärt, das gegen Umweltaktivisten verhandelt, die glyphosathaltige Pestizide unbrauchbar gemacht hatten. Die französischen Richter wollten wissen, ob die Verordnung dem Vorsorgeprinzip entspricht. Die Umweltaktivisten hatten dies verneint und damit ihr Vorgehen gegen die Glyphosatpestizide gerechtfertigt. Der EuGH ist der Ansicht, dass der Verordnungstext sehr wohl das Vorsorgeprinzip beachtet und wies insofern die Argumentation der Umweltaktivisten zurück. Allerdings beschrieben die EuGH-Richter in ihrer Entscheidung genau, wie der Text der Verordnung im Sinne des Vorsorgeprinzips zu verstehen sei. Dass die derzeitige Praxis der Zulassung diesen Anforderungen derzeit nicht gerecht wird, war nicht das Thema der Verhandlung. Die von den Richtern formulierte Maßstäbe werden allerdings bei Klagen gegen Pestizidzulassungen künftig eine wesentliche Rolle spielen.